Politische Verfolgungen 2015 |
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Erstveröffentlichung dieses Artikels: 04/06/2015 - Quelle: NJ-Autoren |
Horst Mahlers Tod eingeplant?
Offener Brief:
Ich wende mich heute als Bruder von Horst Mahler an die Öffentlichkeit. Habe diesen Brief nicht mit meinem Bruder abgesprochen, noch weiß er davon. Ob er dieser Initiative zugestimmt hätte, weiß ich nicht, eher glaube ich nicht.
Zur besseren Einordnung meiner Person einen kurzen Abriss:
Mein eigentliches Anliegen ist eine Zustandsbeschreibung meines Bruders den ich, soweit möglich,
regelmäßig in der JVA Brandenburg besuche. Mein Bruder leidet an Diabetes, Herzschwäche und
Gleichgewichtsstörungen. Dies rührt von mangelnder Bewegung und Ernährung her. Wenn mein
Bruder das eines Tages zum Lesen bekommt würd er mich rügen, dass ich die ärztliche Schweigepflicht
verletzt habe (so schon geschehen als ich unsere Familienmitglieder davon in Kenntnis gesetzt habe).
Ich werde ihn erwidern, dass ich kein Arzt bin und somit auch nicht den Eid abgelegt habe der
mich zu einer Schweigepflicht heranzieht. PS: Offenbar wünscht sich die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Potsdam eine bessere Kooperation des Gefangenen Horst Mahler bei dem Vorhaben, seine Haftzeit über das nach §57 StGB unerlässliche Maß hinaus zu verlängern. Anders lässt sich jedenfalls das Ersuchen der Kammer schwer erklären, Horst Mahler möge doch bitte seinen Antrag auf sofortige Haftentlassung (nach Erreichen der Halbstrafen-Marke) zurückziehen. Die Hälfte der Gefängnisstrafe von insgesamt 10 Jahren und zwei Monaten war bereits am 29. März 2014 verbüßt. Müssen bei der Halbstrafenregelung noch "besondere Umstände" für eine Haftentlassung vorliegen - das fortgeschrittene Alter eines Häftlings, Horst Mahler ist 79, ist ein solcher Umstand - werden langjährige Strafen regelmäßig nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit zur Bewährung ausgesetzt. Dies wäre im November 2015 fällig. Aber auch diese Regelung soll im Fall Horst Mahler allem Anschein nach ausgehebelt werden. Eine Entlassung nach zwei Dritteln kommt nämlich nicht in Frage, wenn in der Bewährungszeit die Möglichkeit einer erneuten Haftstrafe besteht. Genau diesen Zweck scheint die brandenburgische Justiz mit dem Strafverfahren wegen der Veröffentlichung von Horst Mahlers Buch "Das Ende der Wanderschaft - Gedanken über Gilad Atzmon und die Judenheit" zu verfolgen, denn seit mittlerweile über einem Jahr verschleppt sie die Eröffnung der Verhandlung. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass hier ein in der Sache aussichtsloses Verfahren missbraucht wird, um die nach dem Gesetz gebotene Haftentlassung Horst Mahlers zu hintertreiben. Setzt man im brandenburgischen Justizministerium auf eine "biologische Lösung" des Falls Horst Mahler? Nachfolgend die (geharnischte) Absage Horst Mahlers an das groteske Ansinnen der Strafvollstreckungskammer des Potsdamer Landgerichts. Mit Schreiben vom 17.04.2015 legen Sie mir nahe meinen Antrag auf sofortige Haftentlassung wegen Aussichtslosigkeit zurückzunehmen. Den Gefallen werde ich Ihnen nicht tun. Die vermeintliche Aussichtslosigkeit begründen Sie mit der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Cottbus wegen meines in der Haft verfassten Buches "Das Ende der Wanderschaft – Gedanken über Gilad Atzmon und die Judenheit" und dessen Veröffentlichung im Internet am 24.03.2014 Anklage vor dem Landgericht Potsdam erhoben hat.
Sie haben kraft Ihrer richterlichen Unabhängigkeit völlig eigenständig den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und rechtlich
zu beurteilen. Die sofortige Haftentlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der verhängten zwölfjährigen Freiheitsstrafe wäre bei
Anwendung der üblichen Maßstäbe längst beschlossene Sache, wenn man sich die Buchveröffentlichung hinwegdenkt. Die Anklage der
Staatsanwaltschaft Cottbus ist offensichtlich haltlos. Die zuständige Strafkammer ist mit dem Fall Mahler offensichtlich
"nicht glücklich".
Sie hat die Anklage bis heute nicht zugelassen. Nach einem Richterwechsel in der Person des Vorsitzenden hat die Kammer versucht unter
Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen den Angeschuldigten zu psychiatrisieren. Dieser hat daraufhin die Richter der Strafkammer
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der entsprechende Antrag ist am 20. oder 21.2.2015 bei der Strafkammer eingegangen. Dadurch
ist Verfahrensstillstand eingetreten, da über den Antrag bis heute nicht entschieden ist. |