Wortmeldungen 2016


powered by FreeFind

Erstveröffentlichung dieses Artikels: 17/02/2016 - Quelle: Leserbriefe Systempresse

Die BRD holte allein 2015 eine feindliche Super-Armee von weit über einer Million muslimischer Männer in das deutsche Sozialsystem.

12. Feb. 2016

Frankfurter Allgemeine Zeitung

S. 18

Merkwürdiges Demokratieverständnis

Zur "Fremden Feder" von Heiko Maas "Wer das Recht wirklich schwächt" (F.A.Z. vom 30. Januar 2016)

1 Mio Schmarotzer in die Sozialsysteme

Der Gastbeitrag des Bundesjustizministers offenbart zunächst ein merkwürdiges Demokratieverständnis. Meinungsstreit sei unverzichtbar, dabei dürfe die "Legitimität und Legalität" der Politik der Bundesregierung jedoch nicht angezweifelt werden. Muss man sich den Hinweis auf die Illegalität dieser Politik also erst beim Justizminister gegenzeichnen lassen? In der Sache vollführt der Minister eine so heimliche wie totale Kehrtwende, wohl unter dem Druck der Tatsachen.

Seit etwa einem Jahr hat die Bundesregierung verbreitet, das Asylrecht des Grundgesetzes oder geheimnisvolle Regeln des Unionsrechts (die offenbar stets nur für die Bundesrepublik galten) zwängen die Bundesrepublik von Rechts wegen nun einmal dazu, eine Million muslimischer Männer aus den Stammesgesellschaften des Nahen Ostens "ohne Obergrenze" in das deutsche Sozialsystem zu übernehmen, und das in nur einem einzigen Jahr: mehr Männer, als die Bundeswehr und die NVA auf dem Höhepunkt des Kalten Krieges unter Waffen hatten. Wer dies unklug fand, war ein Feind der Verfassung und des humanitären Völkerrechts.

Nun aber räumt der Minister ein: Zu dieser Politik war Deutschland nie gezwungen, sie war selbst gewählt. Aber er behauptet weiter: Das Selbsteintrittsrecht der Dublin-III-Verordnung würde die Politik der Bundesregierung doch im Nachhinein rechtfertigen. Man musste offenbar keineswegs, aber man durfte immerhin, und das muss genügen. Stimmt das überhaupt?

Klar ist jedenfalls: Ein Selbsteintrittsrecht ist niemals eine Selbsteintrittspflicht, und durch den Umstand, dass andere EU-Staaten ihre eigenen asylrechtlichen Pflichten demonstrativ vernachlässigen und die Einwanderer einfach nach Deutschland durchwinken, wird Deutschland jedenfalls nicht verpflichtet, die Asylverfahren dieser anderen Staaten stellvertretend mit zu übernehmen. Genau hiervon gehen aber die von Maas so gelobten "klugen Staatsrechtler" offenbar aus - allerdings zu Unrecht.

Nach vorzugswürdiger und richtiger Auffassung kann und darf das genannte Selbsteintrittsrecht in Deutschland gar nicht ausgeübt werden. Es handelt sich nur um eine Option, die man nicht wahrnehmen muss, man kann sie sich auch selbst verbieten. Das hat die Bundesrepublik in Paragraph 18 Absatz 2 und 3 Asylgesetz eigentlich getan. Denn nach diesen Vorschriften darf ein Asylbewerber, der aus einem sicheren Drittstaat kommt, in Gemäßheit des Artikel 16a Absatz 2 Grundgesetz nicht ins Land gelassen werden. Zurückweisung und Ausschaffung sind zwingendes Recht, es gibt kein Ermessen. Von einem Selbsteintrittsrecht ist nicht die Rede.

Nun ist diese Auslegung nicht zwingend, man kann auch der Meinung sein, der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebiete, dass eine Option, die unionsrechtlich vorgesehen ist, auch auf nationaler Ebene besteht. Dann musste eben die Ministererlaubnis, von der Paragraph 18 Absatz 4 Asylgesetz spricht und auf die die Bundesregierung sich nun dauernd beruft, diesen Fall mit abdecken. Die Ministererlaubnis nach Paragraph 18 Absatz 4 Asylgesetz ersetzt jedoch nur ein Visum. Schon daraus folgt, dass sie nur im Hinblick auf benennbare Einzelpersonen erteilt werden darf, deren Identität vorab geklärt und bekannt ist. Sie betrifft zum Beispiel den Fall, dass Edward Snowden an der Grenze auftaucht und ohne Visum nach Deutschland einreisen will. Keinesfalls kann der Bundesinnenminister aber eine Ministererlaubnis in Hinblick auf die Einreise unübersehbarer Menschenmassen mit ungeklärter Identität pauschal und vorab erteilen, auch nicht in angeblicher Ausübung eines rein optionalen unionsrechtlichen Selbsteintrittsrechts. Bei der Einreise ohne Visum ist es nicht anders.

Letztlich können die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Paragraphen 18 Absatz 4 Asylgesetz aber auch auf sich beruhen, und zwar deswegen, weil es die ominöse Weisung des Bundesinnenministers offenbar schlicht nicht gibt. Jedenfalls ist eine solche Weisung, in welcher Form und mit welchem Inhalt auch immer sie ergangen sein mag, niemals veröffentlicht worden. Die Vorstellung des Bundesjustizministers, die Einreise junger Männer unklarer Identität und Herkunft könne im Nachhinein durch lediglich optionale unionsrechtliche Regelungen gerechtfertigt werden, ist daher unrichtig. Zurückzuweisen und nachgerade absurd ist auch die weitere Behauptung des Bundesjustizministers, es mangele der Vorgehensweise der Bundesregierung nicht an demokratischer Legitimation ("niemand könne das ernsthaft bestreiten"!). Im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes kommt es entscheidend auf die Sachlegitimation an. Diese besteht darin, dass die Regierung sich im Rahmen der Verfassung und des geltenden Rechts bewegt.

DR. ULRICH VOSGERAU, KÖLN


Jetzt brauchen wir Ihre Hilfe, damit wir weiter aufklären können!